Das Strafrecht im engeren Sinne regelt, was als strafbar gilt und welche Rechtsfolgen Verstöße gegen Strafnormen haben. Es ist im Kern im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben enthalten eine Vielzahl weiterer Gesetze eigene Straftatbestände; zu diesen Nebengesetzen gehören Gesetze wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Waffengesetz (WaffG).
1. Allgemeines Strafrecht
Unter diesen Begriff fallen insbesondere alle im Strafgesetzbuch kodifizierten Delikte wie zum Beispiel:
Diebstahl, Betrug, Untreue, Raub, Erpressung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Geldfälschung, Falschaussage, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie u.a. Vergewaltigung, Freiheitsentziehung, Menschenhandel, Zuhälterei, Brandstiftung, aber auch alle Arten von Körperverletzungsdelikten bis hin zu Totschlag und Mord.
2. Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zwar zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, hat sich aber noch nicht strafbar gemacht.
Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten, sondern die auch durch eine Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße belegt werden können. Das Bußgeldverfahren ist unerlässlich, um den – insbesondere im Straßenverkehr – massenhaft vorkommenden geringwertigen Verstößen Rechnung tragen zu können.
3. Verkehrsstrafrecht
Hierunter fallen unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wobei es sich sowohl um Ordnungswidrigkeiten als auch um Tatbestände des Strafgesetzbuches handeln kann.
Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsverstöße (Sie wurden geblitzt.), Rotlichtverstöße (Sie überfuhren eine rote Ampel.), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, Fahrerflucht und auch Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
4. Betäubungsmittelstrafrecht
Hierunter sind alle unerlaubten Handlungen mit verschiedenen weichen (z.B. Cannabis) oder auch harten Drogen (z.B. Kokain, Heroin), vom Besitz zwecks Eigenkonsums bis hin zum Handeltreiben zu verstehen.
5. Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Für Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist vorrangig. Obwohl es sich beim Jugendstrafrecht um „echtes Strafrecht“ handelt, ergeben sich gleichwohl erhebliche Unterschiede gegenüber dem Erwachsenenstrafecht.
Jugendliche und Heranwachsende können sich grundsätzlich in gleicher Weise strafbar machen wie Erwachsene. Die Verfahren werden jedoch von eigens dafür zuständigen Jugendkammern bearbeitet und unterliegen wiederum speziellen Voraussetzungen.
6. Waffenrecht
Das Waffenrecht beinhaltet im wesentlichen Verstöße gegen das Waffengesetz, wonach strafrechtlich bewehrte Handlungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Aufbewahrung von Waffen sanktioniert werden.
Zudem regelt das Waffengesetz auch entsprechende Anzeigepflichten und die Erforderlichkeit von Sachkundenachweisen für das Führen von Schusswaffen.
7. Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht ist der Sammelbegriff für alle Strafvorschriften, die im Bereich der Wirtschaft liegende Tatbestände unter Strafe stellen.
Diese können beispielsweise sein:
Steuerstraftaten (z.B. Steuerhinterziehung), Insolvenzdelikte (z.B. Insolvenzverschleppung), Korruption.
Zuständig für diese Straftaten sind spezielle Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte.
8. Revisionsrecht
Die Revision ist das Rechtsmittel, welches die Überprüfung des Urteils entweder durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof auf mögliche durch die Vorinstanz verwirklichte Rechtsfehler begehrt.
Anders als das Rechtsmittel der Berufung handelt es sich also bei der Revision nicht um eine Tatsacheninstanz. Nach Durchlaufen des Revisionsverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg erschöpft.
In Einzelfällen können eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ein Wiederaufnahmeverfahren oder ein Gnadengesuch als letzte Möglichkeit in Betracht kommen.